REACH-Verordnung
                                                                                                                                                                                                 Mai 2010

 

Hiermit versichern wir,dass es sich bei den von uns an Sie gelieferten Produkten gemäß REACH-Verordnung um „Erzeugnisse“ handelt, die nicht der Registrierungspflicht gemäß REACH-Verordnung unterliegen.

 

Als Händler von „Erzeugnissen“ ist unser Betrieb gemäß REACH-Verordnung ein sogenannter „nachgeschalteter Anwender“ und unterliegt als solcher ebenfalls nicht der REACH-Registrierungspflicht. Eine Registrierungspflicht der „nachgeschalteten Anwender“ besteht nur bei Dirket-Importen von Stoffen   oder Zubereitungen außerhalb der EU. Dies ist bei unserem Unternehmen nicht der Fall.

 

Wir können Ihnen aber versichern, dass wir gegenwärtig und künftig nur Roh-, Hilfs- und Veredelungsstoffe verwenden, die sich legal auf dem Markt befinden, also gemäß REACH-Verordnung ordnungsgemäß registriert sind.

 

Ihr Hoffmann-Team