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PPWR-Konformität unserer Transportverpackungen

Informationen gemäß Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR)

Erzeuger

Carl Bernh. Hoffmann GmbH & Co. KG
Hüngert 5
41564 Kaarst

Kontakt: ppwr@hoffmann-verpackung.de

Für den sicheren Transport unserer Produkte setzen wir unterschiedliche Transport- und Schutzverpackungen ein.

Über den auf unseren Verpackungen angebrachten QR-Code stellen wir Ihnen ergänzende Informationen zu den verwendeten Verpackungsmaterialien und deren regulatorischer Bewertung zur Verfügung. Dies dient der freiwilligen Bereitstellung zusätzlicher Informationen zu den von uns eingesetzten Verpackungsmaterialien.

Die von uns eingesetzten Transportverpackungen werden unter Berücksichtigung der für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) ausgewählt und eingesetzt.

Angaben zu den eingesetzten Verpackungsmaterialien

Auf Grundlage der uns vorliegenden technischen Unterlagen, Materialinformationen und Erklärungen unserer Lieferanten bestätigen wir nach bestem Wissen, dass die eingesetzten Verpackungsmaterialien:

  • die derzeit auf sie anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 erfüllen,
  • keine nach der PPWR unzulässigen Stoffe oder Stoffkonzentrationen enthalten,
  • die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Beschränkung von Schwermetallen nach Art. 5 PPWR erfüllen,
  • unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Anforderungen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzt werden und
  • nach den uns vorliegenden Lieferanteninformationen keine absichtlich zugesetzten PFAS enthalten.

Grundlage unserer Angaben

Die Angaben auf dieser Seite basieren auf dem aktuellen Stand der gesetzlichen Anforderungen sowie auf den uns vorliegenden technischen Datenblättern, Konformitätsinformationen und Materialerklärungen unserer Lieferanten.

Die Informationen werden bei relevanten Änderungen der gesetzlichen Anforderungen oder der eingesetzten Verpackungsmaterialien entsprechend aktualisiert.

Die erforderlichen Konformitätserklärungen und zugehörigen Nachweise werden von uns vorgehalten und den zuständigen Behörden auf begründete Anfrage im gesetzlich vorgesehenen Umfang zur Verfügung gestellt.

Karton aus Wellpappe

Kartons aus Wellpappe können nach Gebrauch in der Regel über die kommunale Altpapiersammlung entsorgt und dem Papierrecycling zugeführt werden. Für eine platzsparende Entsorgung empfiehlt es sich, den Karton vorab flach zusammenzufalten.

Umreifungsband (PET / PP)

Umreifungsbänder aus PP und PET können nach Gebrauch im Regelfall über die kommunalen Sammelsysteme für Leichtverpackungen entsorgt werden. Größere, sortenreine Mengen sollten nach Möglichkeit getrennt gesammelt und dem Recycling zugeführt werden.

Versandtasche

Versandtaschen aus Papier oder Pappe können im Regelfall über die Altpapiersammlung entsorgt und dem Papierrecycling zugeführt werden.

Packpapier

Packpapier kann im Regelfall über die Altpapiersammlung dem Papierrecycling zugeführt werden.

Luftkissen (LDPE)

Luftkissen aus Kunststoff können im Regelfall über die kommunalen Sammelsysteme für Leichtverpackungen entsorgt und dem Kunststoffrecycling zugeführt werden.

Luftpolsterfolie (PE)

Luftpolsterfolie aus Kunststoff kann nach Gebrauch üblicherweise über die kommunalen Sammelsysteme für Leichtverpackungen entsorgt werden. Saubere Folienfraktionen können – sofern regional vorgesehen – separat dem Kunststoffrecycling zugeführt werden.

Stretchfolie (LDPE)

Stretchfolie aus Kunststoff kann im Regelfall über die vorgesehenen Sammelsysteme für Leichtverpackungen entsorgt werden. Größere, sortenreine Mengen sollten nach Möglichkeit getrennt gesammelt und dem Recycling zugeführt werden.

Kantenschutzwinkel

Kantenschutzwinkel aus Vollpappe können üblicherweise über die Altpapiersammlung entsorgt und dem Papierrecycling zugeführt werden.

Verpackungsetikett

Etiketten können grundsätzlich auf der Verpackung verbleiben. Für die Entsorgung sind die Hinweise maßgeblich, die für das jeweilige Verpackungsmaterial gelten.

PP-Selbstklebeband

Kunststoff-Klebebänder können grundsätzlich auf der Verpackung verbleiben. Für die Entsorgung sind die Hinweise des jeweiligen Verpackungsmaterials maßgeblich.

Papier-Klebeband

Papierbänder können grundsätzlich auf der Verpackung verbleiben. Für die Entsorgung gelten die Hinweise des jeweiligen Verpackungsmaterials.

Euro-Paletten

EPAL-Paletten erfüllen die Anforderungen an Verpackungen gemäß Art. 5–12 PPWR und sind daher PPWR-konform. Dies wird mit den EU-Konformitätserklärungen gemäß Art. 39 PPWR für EPAL-Paletten bestätigt, die Sie HIER ansehen und herunterladen können.